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Pet 2-14-15-2125-046089

DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
11011 Berlin, Platz der Republik 1
Fernruf (030) 227-35257
Telefax (030) 227-36027

04.12.2002

Herrn
Hans Tolzin
Dieselstr. 3
70771 Leinfelden-Echterdingen



Sehr geehrter Herr Tolzin,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 03.12.2002 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 15/59), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen

M.S.


Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird die demokratische Legitimation des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen angezweifelt.

Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen sei die oberste Instanz der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Einige Entscheidungen des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen seien nicht nachvollziehbar. Darum werde Rechenschaft über das Zustandekommen der Entscheidungen verlangt. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen praktiziere jedoch eine völlig unangemessene und undemokratische Geheimhaltungspolitik.

Es wird gefordert, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine Aufsichtspflicht erfüllt und dafür Sorge trägt, dass der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen seine Geschäftsordnung offen legt, die Geheimhaltungsfloskeln aus seiner Geschäftsordnung streicht, die Termine und Themen geplanter Sitzungen veröffentlicht, seine Entscheidungen öffentlich begründet und entsprechend Anfragen von Bürgern und Krankenversicherten beantwortet und Auskunft über die Namen der Mitglieder des Ausschusses gibt.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Der Petition ist eine umfangreiche Unterschriftenliste beigefügt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des BMG wie folgt darstellen:

Gemäß § 91 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen einen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. Zuvor wählen die Versicherten im Rahmen der Sozialversicherungswahlen ihre Vertreter in den Verwaltungsrat der Krankenkasse, dieser wählt dann seine Vertreter in den Verwaltungsrat des Landesverbandes, der wiederum seine Vertreter in den Verwaltungsrat des Bundesverbandes der Krankenkassen wählt. Dieser bestimmt seine Vertreter für den Bundesausschuss. Demzufolge ist der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen ausreichend demokratisch legitimiert.

Nach § 92 SGB V beschließen die Bundesausschüsse die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien für die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen ist für die Versicherten, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und die gesetzlichen Krankenkassen bindend. Nach § 94 SGB V sind die beschlossenen Richtlinien dem BMG vorzulegen. Das BMG hat danach zu überprüfen, ob die Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und den Anspruch des Versicherten auf ausreichende, zweckmäßige Versorgung gewährleisten. Das Bundessozialgericht hat diese Legitimationskette, verbunden mit dem Beanstandungsrecht des BMG in mehreren Entscheidungen, ausdrücklich für ausreichend angesehen (grundlegend:
BSGE 78, 70 ff.).

Die Richtlinien werden alle im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie dem Petenten bereits vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen mitgeteilt wurde, ist es möglich, die Mitglieder des Bundesausschusses bei den Gremien zu erfragen, die Mitglieder in den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen entsenden.
Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss keine Zweifel an einer ausreichenden sJ^ Transparenz und demokratischen Legitimation des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und seiner Entscheidungsfindung.

Wie das BMG mitteilte, wird die Bundesregierung überprüfen, inwieweit in einer anstehenden Reform eine Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Versicherten umgesetzt werden könnte.

Der Ausschuss sieht keinen Gesetzgebungsbedarf und vermag daher die Eingabe nicht zu unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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