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Home Petition Gesamt-Schriftwechsel Petition Pet 2-14-15-2125-046089 DEUTSCHER BUNDESTAG 04.12.2002
Herrn der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 03.12.2002 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit
der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 15/59),
dessen Begründung beigefügt ist.
Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Mit der Petition
wird die demokratische Legitimation des Bundesausschusses der Zahnärzte
und Krankenkassen angezweifelt. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Der Petition ist eine umfangreiche Unterschriftenliste beigefügt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des BMG wie folgt darstellen: Gemäß § 91 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen einen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. Zuvor wählen die Versicherten im Rahmen der Sozialversicherungswahlen ihre Vertreter in den Verwaltungsrat der Krankenkasse, dieser wählt dann seine Vertreter in den Verwaltungsrat des Landesverbandes, der wiederum seine Vertreter in den Verwaltungsrat des Bundesverbandes der Krankenkassen wählt. Dieser bestimmt seine Vertreter für den Bundesausschuss. Demzufolge ist der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen ausreichend demokratisch legitimiert. Nach §
92 SGB V beschließen die Bundesausschüsse die zur Sicherung
der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien für die
Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten. Die Richtlinien des Bundesausschusses der
Zahnärzte und Krankenkassen ist für die Versicherten, die an
der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte
und die gesetzlichen Krankenkassen bindend. Nach § 94 SGB V sind
die beschlossenen Richtlinien dem BMG vorzulegen. Das BMG hat danach zu
überprüfen, ob die Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
und den Anspruch des Versicherten auf ausreichende, zweckmäßige
Versorgung gewährleisten. Das Bundessozialgericht hat diese Legitimationskette,
verbunden mit dem Beanstandungsrecht des BMG in mehreren Entscheidungen,
ausdrücklich für ausreichend angesehen (grundlegend: Die Richtlinien
werden alle im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie dem Petenten bereits
vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen mitgeteilt wurde,
ist es möglich, die Mitglieder des Bundesausschusses bei den Gremien
zu erfragen, die Mitglieder in den Bundesausschuss der Zahnärzte
und Krankenkassen entsenden. Der Ausschuss
sieht keinen Gesetzgebungsbedarf und vermag daher die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen. |